Entgegen der vorinstanzlichen Meinung sei somit eine hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt nicht gegeben. Auch der kurz nach dem Einlenker ab der Hauptstrasse rechter Hand gelegene Parkplatz dürfe mangels rechtlicher Sicherung nicht als Ausweich-/Kreuzungsstelle benutzt werden. Gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts AR vom 31. März 2010 (AR GVP 22/2010 Nr. 2288) genüge der Beschluss einer Flurgenossenschaft und deren Statuten nicht, um den Umfang einer Strasse zu definieren bzw. das entsprechende Recht zu erwerben.