Seite 8 Grundstücken und die Vorplätze dieser Grundstücke seien nicht Bestandteile der Flurgenossenschaftsstrasse und stünden den Strassenbenützern nicht zur Verfügung. Die beiden Parzellen Nrn. 005 und 006 bei Kreuzungsmanövern zwischen Motorfahrzeugen tangierten Einfahrten und Vorplätze stünden nicht als Kreuzungs-/Ausweichstellen zur Verfügung, da eine rechtliche Sicherstellung fehle. Entgegen der vorinstanzlichen Meinung sei somit eine hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt nicht gegeben.