4.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass zwar die technischen Anforderungen an die Zufahrt zur Bauliegenschaft D___ hinreichend erfüllt seien und dass das Grundstück somit in technischer Hinsicht als strassenmässig hinreichend erschlossen taxiert werden könne. Betrachte man jedoch den Plan, welcher integrierender Bestandteil der Statuten bilde, genauer, so zeige sich, dass im Bereich der Parzellen Nrn. 005 und 006 die grün markierte Genossenschaftsstrasse sich auf den eigentlichen Fahrbahnbereich beschränke. Schon die Einmündung zur Zufahrt auf Parz. Nr. 005 sei nicht grün eingefärbt.