Die Frage der Befristung der Baubewilligung gehört zum Streitgegenstand, der durch den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren bestimmt wird. Im vorliegenden Fall kann daher auf den Antrag der Beigeladenen 2-4 eingetreten werden, die Baubewilligung sei auf 5 Jahre zu befristen, obwohl die Beschwerdeführerin diesen Punkt nicht thematisiert hat.