Daher dürfen auch eigene Anträge gestellt werden, jedoch bleiben die beigeladenen Personen an den Streitgegenstand gebunden (ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 315). Damit dürfen die Beigeladenen 2-4 keine eigenen Anträge stellen, die über diejenigen der Hauptparteien hinausgehen. Hingegen können die Beigeladenen 2-4 Verteidigungsmittel vorbringen, auf die sich die Hauptparteien nicht berufen (ISABELLE HÄNER, a a.O, Rz. 313). Die Frage der Befristung der Baubewilligung gehört zum Streitgegenstand, der durch den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren bestimmt wird.