Zudem hängt die Frage nach der hinreichenden Zufahrt von den massgeblichen örtlichen Umständen des Einzelfalles ab (Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2014 vom 13.11.2014 a. a. O). Die Offenheit der anwendbaren Norm will also die Rücksichtnahme auf besondere lokale Bedürfnisse ermöglichen. Im Weiteren stellt die Sicherheit der Bevölkerung ein wesentliches eigenes öffentliches Interesse der Gemeinde dar. Damit liegt sowohl in Bezug auf die Erschliessung als auch das Betriebs- und Sicherheitskonzept ein geschützter Autonomiebereich der Beschwerdeführerin vor.