Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) sorgen die Gemeinden für die zeit- und sachgerechte Erschliessung der Bauzonen. Unzweifelhaft steht den kommunalen Behörden bei der Frage der Erschliessung bzw. der hinreichenden Zufahrt im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG ein erhebliches Ermessen zu (BGE 121 I 65 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2014 vom 13.11.2014 E. 4.3.2). Zudem hängt die Frage nach der hinreichenden Zufahrt von den massgeblichen örtlichen Umständen des Einzelfalles ab (Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2014 vom 13.11.2014 a. a. O).