Die vom Beschwerdeführer eingereichten Kostenvoranschläge bildeten dagegen kein Thema in der Verfügung der Gemeinde, nicht zuletzt, weil die Kostenvoranschläge erst nach Erlass und Versand der Verfügung vom 6. April 2016 vom Beschwerdeführer eingereicht wurden. Dementsprechend ist im Rekursentscheid des DGS vom 21. Dezember 2016 betreffend Verfügung der Gemeinde vom 6. April 2016 festgehalten worden, über die Kostenvoranschläge könne im Rekursverfahren nicht entschieden werden.34