Die Gemeinde B___ thematisierte in der Verfügung vom 6. April 2016 in Ziff. 8 die Zahnarztkosten.31 Der Beschwerdeführer hat dann gegen die Pflicht zur Vorlage von Kostenvoranschlägen Rekurs erhoben, aber beinahe gleichzeitig auch Kostenvoranschläge eingereicht.32 Die Gemeinde hat in der Folge im Schreiben vom 21. Juni 2016 – wie auch in der Stellungnahme vom 24. Juni 2016 im Rahmen des Rekursverfahrens – einen Entscheid über die Kostenübernahme angekündigt.33 Im Rekursverfahren zu entscheiden war lediglich – da vom Beschwerdeführer angefochten – über den Grundsatz der Pflicht zur Vorlage von Kostenvoranschlägen.