Er beantragte, dass Ziff. 8 dahingehend zu interpretieren sei, dass die dem Sozialamt angemeldete jährliche Zahnsteinentfernung samt Kontrolle durch den Zahnarzt wie bis anhin auf Anmeldung an das Sozialamt zu übernehmen sei.24 Im Schreiben vom 21. Juni 2016 an den Beschwerdeführer bestätigte die Gemeinde den Erhalt der Kostenvoranschläge und stellte den Entscheid über die Übernahme der Kosten in Aussicht.25 In der Stellungnahme der Gemeinde vom 24. Juni 2016 zum Rekurs stellte sie den baldigen Entscheid über die Kostenübernahme in Aussicht.26