In der Verfügung des Gemeinderates B___ vom 6. April 2016 wurde in Ziff. 8 beschlossen, dass ausserordentliche Kosten wie z.B. Zahnarztkosten nur nach Einreichung eines Kostenvoranschlages sowie vorgängiger Zustimmung durch das Sozialamt B___ übernommen werden.22 Es wurde demnach nur dieser Grundsatz beschlossen, aber keine Zusprache von konkreten Beträgen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Kostenvoranschläge ein.23 Im Rekurs vom 18. April 2016 gegen die Verfügung der Gemeinde vom 6. April 2016 focht der Beschwerdeführer dessen Ziff. 8 an. Er beantragte, dass Ziff.