1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Obergericht habe „die Bezahlung der im Protokollauszug vom 6. April 2016 verfügten und bis heute verweigerten Zahnarztkosten anzuordnen“, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid des DGS vom 8. Dezember 2016 über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde.20 Damit hat das Obergericht lediglich zu prüfen, ob das DGS auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 11. November 2016 zu Recht nicht 17 Act. 5 18 Act. 8 19 Act. 11 20 Act. 2; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1250