B.2 Mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 trat das DGS auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 11. November 2016 nicht ein mit der Begründung, dass die Übernahme der Zahnarztkosten Gegenstand des Rekurses gegen die Verfügung vom 6. April 2016 sei und darüber in jenem Verfahren entschieden werde. Der Gemeinde könne diesbezüglich keine Rechtsverweigerung vorgeworden werden und auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.14