A.10 In der Replik vom 4. August 2016 zur Stellungnahme der Gemeinde liess A___, vertreten durch seine Tochter D___, im Zusammenhang mit der Übernahme der Zahnarztkosten ausführen, dass der Antrag betreffend Zahnarztkosten, zwei Behandlungen gemäss Kostenvoranschlag und eine Notfallbehandlung, für welche nach konstanter Praxis kein Kostenvoranschlag zu erbringen sei, gutzuheissen sei ohne Abwarten auf einen nochmaligen Entscheid des Gemeinderates.10 A.11 Der Gemeinderat B___ führte in der Duplik vom 11. Oktober 2016 aus, dass die Sozialhilfebehörde an ihrer nächsten Sitzung im November 2016 darüber entscheiden werde.11