Gegenstand Entscheid DGS vom 8. Dezember 2016 (Rechtsverweigerung) Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: Es sei festzustellen, dass die Bezahlung der Zahnarztkosten verschleppt wurde und es sei vom Obergericht die Bezahlung der im Protokollauszug vom 6. April 2016 verfügten und bis heute verweigerten Zahnarztkosten anzuordnen. b) Beschwerdegegner: (Verzicht) c) der Vorinstanz: Die Beschwerde von A___ sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt A. A.1 Gemäss Angaben von A___ musste er sich am 22. und 24. März 2016 einer Notfallbehandlung beim Zahnarzt unterziehen.1