Damit hat das Obergericht zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid zu schützen ist oder nicht. Weder ist die materielle Beurteilung einzelner Kostenübernahmen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch liegt die Zuständigkeit zur Auslösung von Zahlungen an die Beschwerdeführerin beim Obergericht. 3. Kosten und Entschädigung Das vorliegende Verfahren ist kostenlos. Eine Parteientschädigung ist weder verlangt noch beim vorliegenden Verfahrensausgang zuzusprechen (Art. 34 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [SHG, bGS 851.1] i.V.m. Art. 53 Abs. 3, 22 Abs. 2 lit. b und 24 VRPG).