b. Die Beschwerdeführerin hatte der Gemeinde die Zahnarzt-Rechnungen mit E-Mail vom 24. September 2016 zugestellt. Bezüglich der Frage, ob der Gemeinde eine unzulässige Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, weil sie im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (also am 31. Oktober 2016) noch nicht über die Seite 11 Kostenübernahme entschieden hatte, kann auf das bereits unter Ziff. 2.7 lit. a und c angeführte verwiesen werden.