2.8 Zahnarztrechnung und Kostenvoranschlag Zahnbehandlung Weder im angefochtenen Entscheid noch im Schriftenwechsel des vorliegenden Verfahrens nimmt die Vorinstanz konkret Bezug auf die in Frage stehenden Zahnarztrechnungen. Im Resultat ist der vorinstanzliche Entscheid mit folgender Begründung zu bestätigen: a. Aus den dem Gericht aus dem Verfahren O4V 17 16 bekannten Akten ist bekannt, dass der Gemeinderat C___ an der Sitzung vom 11. Januar 2017 ebenfalls über die Kostenübernahme der Zahnbehandlung entschieden hat. Der Vorwurf einer Rechtsverweigerung ist damit inzwischen gegenstandslos geworden.