c. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 13 der Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Vorinstanz) stellte sie der Gemeinde die Wasserrechnung am 24. September 2016 per Mail zu und ersuchte um Kostenübernahme. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Vorinstanz wurde rund einen Monat später eingereicht. Wie bereits erwähnt, sind die Hürden für die Annahme einer Rechtsverweigerung oder unzulässigen Rechtsverzögerung generell und besonders in zeitlicher Hinsicht nicht zu tief anzusetzen. Unter diesem Gesichtspunkt tendiert die Rechtsprechung dazu, vor einer entsprechenden Beschwerde eine Mahnung als nötig zu