Seite 9 Unterlagen nun vorlagen - eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, weil sie bis zum 31. Oktober 2016 (dem Zeitpunkt der Einreichung der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweigerungsbeschwerde) noch nicht über eine Übernahme dieser Gebühren entschieden hatte. Aus act. 29 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. September 2016 - gemäss ihren Angaben zum zweiten Mal - per Post die nötigen Unterlagen zum Unterstützungsgesuch bei der Gemeinde einreichte, welches als Grundlage für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin eingereichten