a. Aus den dem Gericht bestens bekannten Akten im Verfahren O4V 17 16 ergibt sich, dass der Gemeinderat an der Sitzung vom 11. Januar 2017, nachdem die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Übernahme der Semestergebühren trotz Stipendienzusage gemäss ihren Ausführungen in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Oktober 2016 aufrecht erhielt, abwies (mit der Begründung, der Stipendienzeitraum decke sich mit dem Zeitraum der in Frage stehenden Semesterrechnung, womit sich eine subsidiäre Übernahme der Rechnung erübrige).