Für die Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist entscheidend, ob die Gemeinde in jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Vorinstanz einreichte (also am 31. Oktober 2016), bereits hätte über die beantragten Kostenübernahmen entscheiden müssen. Dass der Gemeinde, der die Rechnungen erst vor weniger als einem Monat vor direkter Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zugestellt worden waren, keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, erscheint offensichtlich.