Bereits rund drei Wochen später reichte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde beim DGS ein. Unter diesen Umständen ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, worauf die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf einer unzulässigen Rechtsverzögerung stützen will. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist entscheidend, ob die Gemeinde in jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Vorinstanz einreichte (also am 31. Oktober 2016), bereits hätte über die beantragten Kostenübernahmen entscheiden müssen.