Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, der Gemeinde sei unabhängig von inzwischen erfolgtem Entscheid über beantragte Kostenübernahmen bzw. vorgenommenen Auszahlungen in jedem Fall eine unzulässige Rechtsverzögerung vorzuwerfen, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin der Gemeinde die in Frage stehenden SAK-Rechnungen mit E-Mail vom 9. Oktober 2016 zugestellt hatte. Bereits rund drei Wochen später reichte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde beim DGS ein.