b. Aus den dem Gericht bekannten Akten aus dem Verfahren O4V 17 16 ergibt sich ausserdem, dass der Gemeinderat C___ an der Sitzung vom 11. Januar 2017 auch über die Übernahme der übrigen im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Stromrechnungen aus dem Jahr 2016 einen Entscheid fällte, so dass auch diesbezüglich die am 31. Oktober 2016 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde inzwischen gegenstandslos geworden ist. Inhaltlich sind die Entscheide des Gemeinderats im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfen (es handelt sich nicht um ein Rekursverfahren, sondern es ist einzig der Entscheid der Vorinstanz über die von der