a. Mit Bezug auf die ersten beiden SAK-Rechnungen aus dem Jahr 2015 über je Fr. 145.-- hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin nachweislich bereits am 21. Juni 2016 mitgeteilt, dass diese Rechnungen übernommen würden (vgl. act. 29, Schreiben der Gemeinde betreffend Abrechnung Sozialhilfe vom 21. Juni 2016). Eine diesbezügliche am 31. Oktober 2016 eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Vorinstanz war somit zum Vornherein offensichtlich gegenstandslos.