2.5 SAK-Stromrechnungen vom 29. Oktober 2015, 21. Dezember 2015, 22. Februar 2016, 30. April 2016, 30. Juni 2016 und 30. September 2016 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht begründet, weshalb sie die Rüge einer Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit den angeführten Stromrechnungen abgewiesen hat, soweit die Begehren nicht gegenstandslos waren. Im Resultat ist der Entscheid mit folgender Begründung zu bestätigen: