a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Gemeinde die in Frage stehende Quittung für die Gasflasche am 30. September 2016 mit dem Antrag auf Kostenübernahme gemailt zu haben. Wie sich aus den Akten des beim Obergericht ebenfalls pendenten Verfahrens O4V 17 16 ergibt, wurde die Rechnung gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 11. Januar 2017 schliesslich anteilsmässig mit Fr. 18.25 übernommen. Nachdem somit der