Entscheidend ist, dass die Verneinung einer unzulässigen Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde Ende Oktober 2016 gerade noch vertretbar erscheint. Das Obergericht greift in diesen Ermessensspielraum nicht ein. 2.4 Quittung für Gasflasche Auch im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Kostenübernahme für die Gasflasche ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen: