b. Auch eine unzulässige Rechtsverzögerung durch die Gemeinde liegt nicht vor: Da im vorliegenden Verfahren einzig der Entscheid der Vorinstanz über die von der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2016 eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde zu beurteilen ist, spielen die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach selbst im August 2017 noch nicht über die Kostenübernahme der SVA-Rechnung entschieden worden sein soll, zum vornherein keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Verneinung einer unzulässigen Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde Ende Oktober 2016 gerade noch vertretbar erscheint.