Seite 6 2.3 Rechnung der SVA St. Gallen betreffend AHV-Beiträge Die Vorinstanz nimmt in der Vernehmlassung nicht konkret Bezug auf diese Rechnung, ebenso wenig ergeben sich die Gründe für die diesbezügliche Abweisung der von der Beschwerdeführerin beim DGS erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde aus dem angefochtenen Entscheid vom 8. Dezember 2016. Im Resultat ist dem abweisenden vorinstanzlichen Entscheid zuzustimmen, insoweit die Rechtsverweigerungsbeschwerde inzwischen nicht ohnehin als gegenstandslos zu betrachten ist: