Ich habe dies am 10. August 2017 nachgeholt.“ Wenn die Beschwerdeführerin somit im vorliegenden Verfahren einräumen lässt, sie habe die vom 23. September 2016 datierende Rechnung, mit Bezug auf welche sie am 31. Oktober 2016 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim DGS erhoben hatte, im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde beim DGS noch gar nicht bei der Gemeinde eingereicht gehabt, entbehrte der beim DGS erhobene Vorwurf einer Rechtsverweigerung ohnehin zum Vornherein jeglicher Grundlage. d. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich bezüglich der Krankenabrechnungen im Resultat zu bestätigen.