Am 31. Oktober 2016 waren noch keine eineinhalb Monate vergangen, seitdem die Abrechnungen der Beschwerdeführerin überhaupt zugestellt worden waren. Innerhalb dieser - jedenfalls unter dem Blickwinkel der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverweigerung anzunehmen ist - noch nicht übermässig langen Zeitdauer kann der Gemeinde weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden.