eine Übernahme der Kosten entschieden hatte, eine unzulässige Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist. a. Wie dem Gericht aus den Akten aus einem anderen beim Obergericht pendenten (ebenfalls an der Sitzung vom 22. Februar 2018 behandelten) Verfahren der Beschwerdeführerin bekannt ist (O4V 17 16), beschloss der Gemeinderat C___ an der Sitzung vom 11. Januar 2017, u.a. auch den Selbstbehalt aus der D___-Abrechnung vom 19. Oktober zu übernehmen. Somit liegt bezüglich dieser Abrechnung keine Rechtsverweigerung vor, nachdem die Gemeinde inzwischen nachweislich über die Übernahme des Selbstbehalts der in Frage stehenden Abrechnung entschied. Eine