Die Frage, ob die Gemeinde C___ im Rahmen der Sozialhilfe den jeweiligen Selbstbehalt, der gemäss den Abrechnungen der Beschwerdeführerin auferlegt wurde, übernehmen muss oder nicht, ist daher nicht Streitgegenstand; hat die Gemeinde allenfalls inzwischen den Selbstbehalt übernommen und damit offensichtlich über eine Übernahme dieser Kosten entschieden, führt diese Tatsache allerdings dazu, dass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde inzwischen gegenstandslos geworden ist und sich lediglich noch die Frage stellt, ob der Gemeinde deshalb, weil sie im Zeitpunkt, als die Beschwerde bei der Vorinstanz eingereicht wurde (hier: 31. Oktober 2016), noch nicht über