SG wurden nähere Ausführungen angebracht. Dieses Vorgehen dient weder der Akzeptanz des Entscheids bei den betroffenen Parteien, noch genügt ein solches Vorgehen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung einer Verfügung oder eines Entscheids, sofern die Parteien nicht auf eine Begründung verzichten (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 41 Abs. 3 VRPG e contrario).