Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der formellen Erfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Eine Vollmacht von B___ liegt vor. Das Obergericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 2. Materielles