Hierauf erfolgten keine weiteren Eingaben mehr und der Schriftenwechsel konnte abgeschlossen werden. C. Nachdem keine Partei eine mündliche Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache am 22. Februar 2018 in der vierten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten bzw. diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war. Dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet.