Seite 2 B. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid richtet sich die von B___ namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2017 erhobene Beschwerde ans Obergericht. Die Beschwerdeführerin liess beantragen, es sei festzustellen, dass die Beurteilung der der Beschwerde an das DGS vom 31. Oktober 2016 beigelegten Rechnungen und des der Beschwerde an das DGS vom 31. Oktober 2016 beigelegten Kostenvoranschlags verschleppt worden sei. Das Obergericht habe die Bezahlung dieser Positionen zu verfügen.