a) der Beschwerdeführerin: Es sei festzustellen, dass die Beurteilung der der Beschwerde an das DGS vom 31. Oktober 2016 beigelegten Rechnungen und des der Beschwerde an das DGS vom 31. Oktober 2016 beigelegten Kostenvoranschlags verschleppt wurde und es sei vom Obergericht die Bezahlung dieser Positionen zu verfügen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. b) der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt