{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-17-8_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180222-O4V-17-8-20180702.pdf", "Checksum": "359042aa86f78e2e9d763fe7f655a901"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-17-8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 22. Februar 2018   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. 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O4V 17 8   \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ \nvertreten durch: B___  \n  Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales ,  \nKasernenstrasse 17, 9100 Herisau  \n  Beschwerdegegnerin Gemeinde C___  \n   Gegenstand\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nUrteil vom 22. Februar 2018\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer,\nOberrichter E. Graf, P. Louis\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O4V 17 8\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\nvertreten durch: B___\n\nVorinstanz Departement Gesundheit und Soziales,\nKasernenstrasse 17, 9100 Herisau\n\nBeschwerdegegnerin Gemeinde C___\n\nGegenstand Beschwerde gegen den Entscheid des Departements\nGesundheit und Soziales vom 8. Dezember 2016 über die\nbeim Departement am 31. Oktober 2016 eingereichte\nRechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde C___\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin:\nEs sei festzustellen, dass die Beurteilung der der Beschwerde an das DGS vom\n31. Oktober 2016 beigelegten Rechnungen und des der Beschwerde an das DGS vom\n31. Oktober 2016 beigelegten Kostenvoranschlags verschleppt wurde und es sei vom\nObergericht die Bezahlung dieser Positionen zu verfügen. Eventualiter sei die\nAngelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.\n\nb) der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin:\nDie Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. A___ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) meldete sich im Sommer 2016 bei der\nGemeinde C___ (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) an und beantragte in der Folge\nUnterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe. Am 31. Oktober 2016 liess die\nBeschwerdeführerin durch ihren Vertreter B___ beim Departement Gesundheit und\nSoziales (nachfolgend auch: DGS bzw. Vorinstanz) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde\ngegen die Gemeinde C___ einreichen mit dem Antrag, die Gemeinde sei zu verpflichten,\numgehend über die Begleichung der beigelegten Rechnungen entscheiden. Die\nBeschwerdeführerin begründete ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde im Wesentlichen\ndamit, dass sie diverse Rechnungen bei der Gemeinde eingereicht und um deren\nÜbernahme gebeten habe. Nachdem ihr diesbezüglich seitens der Gemeinde weder\nBescheid gegeben worden sei noch eine Auszahlung der beantragten Beträge\nstattgefunden habe, sei die Gemeinde zu verpflichten, umgehend über die beantragten\nKostenübernahmen zu entscheiden. Was die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 erlebe, sei\nder „Gipfel der Schlamperei.“ Das Verhalten des Sozialamts ziele darauf ab, die von ihr\nbeantragten Unterstützungszahlungen zu verweigern oder zu verzögern. Ihre Anträge seien\nvorsätzlich verschleppt worden, ohne die für sie gravierenden Folgen zu bedenken.\n\nDas DGS wies die von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde C___ mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 ab, insoweit\ndie Begehren nicht gegenstandslos waren.\n\nSeite 2\nB. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid richtet sich die von B___ namens und im Auftrag\nder Beschwerdeführerin am 23. Januar 2017 erhobene Beschwerde ans Obergericht. Die\nBeschwerdeführerin liess beantragen, es sei festzustellen, dass die Beurteilung der der\nBeschwerde an das DGS vom 31. Oktober 2016 beigelegten Rechnungen und des der\nBeschwerde an das DGS vom 31. Oktober 2016 beigelegten Kostenvoranschlags\nverschleppt worden sei. Das Obergericht habe die Bezahlung dieser Positionen zu\nverfügen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung\nzurückzuweisen.\n\nMit Vernehmlassungen vom 18. und 19. April 2017 beantragten sowohl die Vorinstanz als\nauch die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik\nvom 12. Juni 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und wies darauf hin,\ndass eine zwischenzeitlich erfolgte Zahlung der geforderten Unterstützungsbeiträge nichts\ndaran ändere, dass ihre Anträge bis zur Zahlung am 23. Mai 2017 verschleppt worden\nseien. Somit sei diese Verschleppung festzustellen.\n\nHierauf erfolgten keine weiteren Eingaben mehr und der Schriftenwechsel konnte abgeschlossen werden.\n\nC. Nachdem keine Partei eine mündliche Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache am\n22. Februar 2018 in der vierten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien\nabschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde abgewiesen,\nsoweit darauf einzutreten bzw. diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war.\nDem Begehren der Beschwerdeführerin entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher\nBegründung eröffnet.\n\nD. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie die\nVorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den\nnachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nSeite 3\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n"}