Im vorliegenden Fall sind seit dem Begehren des Beschwerdeführers über 1 1/2 Jahre vergangen. Angesichts dessen erscheint es als überspitzt formalistisch, wenn nach dieser langen Dauer vom Beschwerdeführer noch das Aussprechen einer Mahnung verlangt werden würde. Die Gemeinde B___ ist aufgrund diverser Rechtsmittelverfahren bewusst, dass der Beschwerdeführer die Zahnarztkosten ersetzt haben will.61 Es rechtfertigt sich daher, den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2016 insoweit aufzuheben, als der Gemeinderat B___ angewiesen wird, in Bezug auf die Zahnarztkosten umgehend einen Entscheid zu fällen.