Da die erstinstanzliche Verfügung noch nicht ergangen sei, könne im vorliegenden Rekursverfahren darüber kein Entscheid gefällt werden.57 Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Abschreibungsentscheid des DGS vom 24. November 2016 die vorliegende Beschwerde.58 In der gegen den Rekursentscheid vom 21. Dezember 2016 erhobenen Beschwerde vom 31. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei die Übernahme der 59 Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 863.35 zu verfügen.