DGS die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 zufolge 56 Gegenstandslosigkeit ab. Im Rekursentscheid vom 21. Dezember 2016 wurde ausgeführt, die Kostenvoranschläge seien am 13. und 18. April 2016 bei der Gemeinde eingegangen. Diese habe in der Stellungnahme vom 24. Juni 2016 eingeräumt, demnächst über diese zu entscheiden. Da die erstinstanzliche Verfügung noch nicht ergangen sei, könne im vorliegenden Rekursverfahren darüber kein Entscheid gefällt werden.57