2.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verschleppung der Erstattung der Zahnarztkosten seit 21. Juni 2016 bis heute. Dies sei ein Grund mehr zur Feststellung der Rechtsverzögerung.48 Die Vorinstanz wendet hierzu im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2016 nichts ein.49 Im Schriftenwechsel bringt sie vor, dass die Zahnarztkosten Gegenstand eines separaten Verfahrens (anhängig beim Obergericht unter 44 Act. 1 45 Act. 2 46 Vgl. Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O4V 16 30 vom 6. Juli 2017 E. 3.1 47 E. 2.4 48 Act. 1 49 Act. 2