Es rechtfertigt sich daher, den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2016 insoweit aufzuheben, als der Gemeinderat B___ angewiesen wird, in Bezug auf den April-Anteil der AHV-Beitragsrechnung vom 10. Juni 2016 umgehend einen Entscheid zu fällen.