Im vorliegenden Fall sind seit dem Begehren des Beschwerdeführers über 1 1/2 Jahre vergangen. Angesichts dessen erscheint es als überspitzt formalistisch, wenn nach dieser langen Dauer vom Beschwerdeführer noch das Aussprechen einer Mahnung verlangt werden würde. Die Gemeinde B___ ist aufgrund diverser Rechtsmittelverfahren bewusst, dass der Beschwerdeführer (auch) den Anteil der AHV-Beitragsrechnung bezahlt haben will.47