Zwar hat der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde vor Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Mahnung in Bezug auf AHV-Beitragsrechnung vom 10. Juni 2016 ausgesprochen. Das Fehlen einer Mahnung vor einer Rechtsverweigerungsbeschwerde müsste praxisgemäss an und für sich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides in diesem Punkt und Rückweisung an die Vorinstanz führen, damit diese die Beschwerde in jenem Punkt abweist.46 Im vorliegenden Fall sind seit dem Begehren des Beschwerdeführers über 1 1/2 Jahre vergangen.