Aufgrund der vorliegenden Akten hat die Gemeinde B___ noch nicht über den Anspruch des Beschwerdeführers entschieden. Das DGS durfte demnach die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 in Bezug auf diesen Punkt nicht abschreiben. Zwar hat der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde vor Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Mahnung in Bezug auf AHV-Beitragsrechnung vom 10. Juni 2016 ausgesprochen.