Eine allfällige Nachzahlung ist daher erst nach Abschluss des Rekursverfahrens möglich, da der Grundbedarf aufgrund des Gesagten Gegenstand des Rekursverfahrens bildet. Die Vorinstanz hätte daher in diesem Punkt die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht abschreiben dürfen, sondern hätte auf sie nicht eintreten sollen, da eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln subsidiär ist. Aus Gründen der Prozessökonomie erscheint eine Korrektur des Erledigungsgrundes der Vorinstanz – von Abschreibung zu Nichteintreten – als zulässig, zumal damit kein Entscheid in der Sache verbunden ist.43